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Beamtinnen und Beamte oder andere Beschäftigte, die wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften rentenversicherungsfrei waren, sind bei einem Ausscheiden aus der rentenversicherungsfreien Beschäftigung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung für den Zeitraum der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern. Bei einem beruflichen Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union können Abweichungen gelten (vgl. Art. 99a BayBeamtVG).
Die Nachversicherung wird aufgeschoben, wenn sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden wieder eine rentenversicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen wird und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird.
Die nachzuentrichtenden Beiträge sind allein vom bisherigen Dienstherrn zu tragen. Sie sind grundsätzlich unmittelbar an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu leisten.
Für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung die Nachversicherung in der berufsständischen Versorgung zu beantragen.
Für die Durchführung der Nachversicherung oder die Erteilung einer Aufschubbescheinigung ist in der Regel das Landesamt für Finanzen zuständig. In Sonderfällen können auch die Oberlandesgerichte und die Regierungen zuständig sein. Betroffene werden von der zuständigen Stelle angeschrieben.
Synonyme:
Lebenslagen: Allgemeines
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/nachversicherung-durchfuehrung-fuer-beamte-des-freistaats-bayern/ zuletzt geändert: 23.11.2024 00:32:52
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