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Informationen

zur Leistung

Mutterschaftsgeld; Beantragung beim Bundesamt für Soziale Sicherung

Während Ihrer Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag können Sie Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen, sofern Sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Das gilt z.B., wenn Sie familien- oder privatversichert sind. Das gilt, auch wenn Sie in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis arbeiten, also einem Minijob. Die Mutterschutzfristen beginnen in der Regel 6 Wochen vor der Geburt und enden 8 bis 12 Wochen danach.

Die Höhe des zu zahlenden Mutterschaftsgeldes beträgt maximal 13 EUR pro Tag. Das Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) ist gesetzlich jedoch auf 210 EUR begrenzt. Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes vom BAS erfolgt dabei genauso kalendertäglich wie bei den Krankenkassen. Der Betrag wird aus Ihrem Netto-Lohn berechnet, also aus Ihrem durchschnittlichen täglichen Einkommen der letzten 3 Monate vor Beginn Ihrer Schutzfrist nach Abzug er gesetzlichen Abzüge.

Synonyme: Bundesamt für Soziale Sicherung, Entbindung, familienversichert, Geburt, Kündigung, Mutterschaft, Mutterschaftsgeld, Mutterschaftsleistungen, Mutterschutz, Mutterschutzgeld, Nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, privatversichert, Schutzfrist, schwanger, Schwangerschaft

Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen, Nach der Geburt, Sexualität und Schwangerschaft, Vor der Geburt

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, können Sie Ihren Antrag auf Mutterschaftsgeld online auf der Internetseite des Bundesamts für Soziale Sicherung beantragen.

Mutterschaftsgeld für Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z.B. als privat Krankenversicherte oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse als Familienversicherte) online beantragen

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Sie sollten den Antrag auf Mutterschaftsgeld möglichst zu Beginn Ihrer Schutzfrist stellen. Sie können den Antrag aber auch nach der Geburt Ihres Kindes stellen. Hierfür gilt jedoch eine Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem Ihre Schutzfrist begonnen hat, also mit dem 1.01. des darauffolgenden Jahres. Sie endet 4 Jahre nach diesem Jahr am 31.12. 

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
    • detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen
  • sozialgerichtliche Klage

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

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