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Für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag können Sie Mutterschaftsgeld erhalten. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 bis 12 Wochen danach.
Wenn Sie in der Schutzfrist und vor der Geburt Ihres Kindes freiwillig weitergearbeitet haben, wirkt sich das auf Ihr Mutterschaftsgeld aus:
In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob Sie als Arbeitnehmerin oder selbstständig arbeiten.
Mutterschaftsgeld bekommen Sie auch, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bekommen haben. Auch wenn Sie während der Mutterschutzfristen krank werden, bekommen Sie weiterhin das Mutterschaftsgeld.
Wenn Sie Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, stellen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse. Dafür reichen Sie die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin (sogenanntes Muster 3) ein, welches Sie von Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme erhalten.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt maximal 13 EUR pro Tag. Sie richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen. Wenn Ihr Netto-Lohn in dieser Zeit höher war als 13 EUR pro Tag, dann zahlt Ihnen Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag.
Die Höhe Ihres Mutterschaftsgelds hängt aber auch von Ihrem Versicherungsstatus ab:
Ausschließlich selbstständig tätige Frauen erhalten kein Mutterschaftsgeld, wenn sie
Privat krankenversicherte Frauen haben in Ergänzung zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes, wenn sie eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben.
Beamtinnen erhalten während des Mutterschutzes weiterhin ihre Dienst- oder Anwärterinnenbezüge. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann bestehen, wenn sie eine Nebentätigkeit ausführen, die zu den Beschäftigungen im Sinne des Mutterschutzgesetzes zählt.
Synonyme: Entbindung, Geburt, Geburt, gesetzliche Krankenkasse, gesetzlich versichert, Krankenkasse, Mutterschaft, Mutterschaft, Mutterschaftsgeld, Mutterschaftsleistungen, Mutterschutz, Mutterschutzgeld, Schutzfrist, schwanger, Schwangerschaft, Schwangerschaft
Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen, Nach der Geburt, Sexualität und Schwangerschaft, Vor der Geburt
Autor: Super-Admin
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Sie können die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin (sogenanntes Muster 3) über den Kassen-Navigator des GKV-Spitzenverbands einreichen.
Über den Online-Dienst des GKV-Spitzenverbands können Sie Ihre Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin (sogenanntes Muster 3) einreichen.
Sie sollten den Antrag auf Mutterschaftsgeld möglichst zu Beginn Ihrer Schutzfrist stellen. Sie können den Antrag aber auch nach der Geburt Ihres Kindes stellen. Hierfür gilt jedoch eine Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem Ihre Schutzfrist begonnen hat, also mit dem 1.01. des darauffolgenden Jahres. Sie endet 4 Jahre nach diesem Jahr am 31.12.
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