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zur Leistung

Motorisiertes Luftfahrzeug; Beantragung einer Außenstarterlaubnis oder Außenlandeerlaubnis

Als Außenstart und Außenlandung bezeichnet man Starts und Landungen von Luftfahrzeugen

  • außerhalb der dafür zugelassenen Flugplätze,
  • außerhalb der festgelegten Start- und Landebahnen eines Flugplatzes,
  • außerhalb der Betriebsstunden eines Flugplatzes oder
  • innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für einen Flugplatz

Außenstarts und Außenlandungen bedürfen einer Erlaubnis der Luftfahrtbehörde. Das zuständige Luftamt kann diese Erlaubnisse für Starts und Landungen in Bayern erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.

Eine Erlaubnis für eine Außenlandung ist nicht erforderlich, wenn der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des jeweiligen Luftfahrzeuges nicht vorausbestimmbar ist (z. B. Segelflugzeuge oder Ballone) oder wenn die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist (z. B. Rettungshubschrauber).

Synonyme: Außenstarterlaubnis, Außenlandeerlaubnis, Erlaubnisse, Luftraumbenutzung

Lebenslagen: Verkehrssicherheit

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Außenstarterlaubnis, AußenlandeerlaubnisErlaubnisseLuftraumbenutzung