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Die Mobilfunkförderrichtlinie ist zum 31.12.2022 außer Kraft getreten. Das Bayerische Wirtschaftsministerium beabsichtigt, das Erfolgsprogramm fortzusetzen. Die Fortführung des Förderprogramms bedarf es einer Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Abstimmungen dauern weiter an.
Zweck der Förderung ist die Verbesserung der Mobilität durch den sukzessiven Ausbau der Versorgung mit mobilem Breitband durch Verbesserung der Abdeckung in der Fläche im Freistaat Bayern in Regionen, in denen der Markt keine Versorgung hervorbringt.
Die Förderung ermöglicht eine Erschließung mit mobilem Breitband einschließlich einer Verbesserung der Notrufmöglichkeiten in Regionen, in denen bislang keine Versorgung mit Sprachmobilfunk besteht und in denen in den nächsten drei Jahren nach Beginn des Markterkundungsverfahrens ein eigenwirtschaftlicher Ausbau nicht geplantist (Erschließungsgebiete).
Es werden Lösungen in aktueller LTE- oder 5G-Technik gefördert. Die LTE-Versorgung im geförderten Zielgebiet muss Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s pro Antennensektor sicherstellen und eine Latenzzeit unter 150 Millisekunden gewährleisten. Technische Funklösungen, die keine Mobilität der Nutzer erlauben (insbesondere WLAN), sind von der Förderung ausgeschlossen.
Datenanbindung, Begleichung der Stromkosten, Ausstattung mit Sendetechnik und Wartung der Sendetechnik erfolgen eigenwirtschaftlich durch die mietenden Netzbetreiber.
Zuwendungsempfänger beim Mietmodell sind die Gemeinden und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Freistaat Bayern und bei Mitnutzung von BOS2-Masten die Netzbetreiber.
Mietmodell: Zuwendungsfähig sind alle erforderlichen Aufwendungen der Gebietskörperschaft für den Bau der passiven Infrastruktur. Zur passiven Infrastruktur gehören insbesondere Mast, Fundament, Stromanbindung, Leerrohre und Zuwegung. Nicht förderfähig sind insbesondere die Antennenanlagen und andere aktive Infrastruktur sowie Kosten des Grunderwerbs einschließlich Grundpacht.
BOS-Modell: Es sind die Aufwendungen zur Ertüchtigung der passiven Infrastruktur eines Standorts (ohne Sendetechnik und Datenanbindung) für Mobilfunkeinrichtungen zuwendungsfähig. Ist in den Ausgaben ein Umsatzsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausgabenbasis) gewährt.
Mietmodell: Der Fördersatz beträgt grundsätzlich bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten, in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf bis zu 90 Prozent. Jedes Projekt kann mit bis zu 500.000 Euro gefördert werden, bei Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden erhöht sich für jede der beteiligten Gemeinden die Maximalförderung um 50.000 Euro.
BOS-Model: Der Fördersatz liegt hier bei grundsätzlich bis zu 80 Prozent. Die Förderung ist auch hier auf 500.000 Euro begrenzt.
Synonyme:
Lebenslagen: Förderprogramme, Netzwerke
Autor: Super-Admin
Ein Förderantrag kann derzeit nicht gestellt werden.
Die Mobilfunkförderrichtlinie ist zum 31.12.2022 außer Kraft getreten. Laufende Förderprojekte werden weiterhin nach der Förderrichtlinie abgewickelt.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/mobilfunk-beantragung-einer-foerderung/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:42:02
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