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zur Leistung

Mitarbeitende Familienangehörige bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse; Abmeldung

Ihre Angehörigen können als sogenannte Mitarbeitende Familienangehörige (Mifas) bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse versichert sein. Das ist der Fall, wenn sie hauptberuflich in Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten.
Wenn Ihre Angehörigen gar nicht mehr oder nicht mehr hauptberuflich in Ihrem Unternehmen arbeiten, sind sie nicht mehr versichert. Dann ist es wichtig, Ihre Angehörigen bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse abzumelden.
Diese Kassen prüfen dann, ob die Voraussetzungen für die Versicherung tatsächlich entfallen sind. Zudem klären sie gegebenenfalls die weitere Versicherung Ihrer Angehörigen. Für Sie entfällt gegebenenfalls die Zahlung der Beiträge für Ihre Angehörigen.
Die Abmeldung Ihrer Familienangehörigen kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie übernehmen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Krankenkasse oder Alterskasse ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.

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Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Über das SVLFG Versichertenportal können Sie Ihre Familienangehörigen bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse online abmelden.

Online-Abmeldung Mitarbeitender Familienangehöriger (Mifa) von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse bzw. Pflegekasse und Landwirtschaftlichen Alterskasse

Fristen:

Die Versicherungspflicht endet mit Wegfall der Voraussetzungen. Die Abmeldung müssen Sie vornehmen, sobald Ihre Familienangehörigen nicht mehr in Ihrem Unternehmen arbeiten.

Rechtsbehelf:

  • Gegen den Bescheid über das Ende der Versicherungspflicht können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegen. Im Ausland beträgt die Frist 3 Monate.
  • Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, können Sie vor dem Sozialgericht klagen.
     

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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