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zur Leistung

Mini-One-Stop-Shop; Abgabe einer Steuerklärung durch Unternehmen mit Sitz in der EU

Das Verfahren Mini-One-Stop-Shop ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Mit dem Verfahren können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bestimmte in der Europäischen Union (EU) erzielte Umsätze in einer Steuererklärung zentral versteuern. Sie brauchen nur eine Steuererklärung für alle Ihre in der EU erzielten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in dem Staat, in dem Ihr Unternehmenssitz liegt, abzugeben. Nach dem Prinzip der einzigen Anlaufstelle können Sie die sich ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.

Das Verfahren können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer nutzen, wenn Sie

  • Ihren Sitz in Deutschland haben und
  • Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der EU anbieten.

Sie müssen immer den Umsatzsteuersatz bezahlen, der in dem EU-Mitgliedstaat gilt, in dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ansässig ist.

Das Verfahren kann nur für Umsätze in anderen Mitgliedstaaten der EU genutzt werden, in denen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben.

Als Unternehmerin oder Unternehmer können Sie Ihre in Mitgliedstaaten der EU erzielten Umsätze nach dem in Deutschland geltenden Steuersatz versteuern und bei Ihrem zuständigen Finanzamt erklären (Ausnahmeregelung), wenn

  • Ihr Unternehmen seinen Sitz in nur einem Mitgliedsstaat der EU hat und
  • der Gesamtbetrag der Dienstleistungen (ohne Umsatzsteuer) im vergangenen und laufenden Kalenderjahr EUR 10.000 nicht überschreitet.

Wenn Sie Unternehmerin oder Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllen, aber trotzdem am Verfahren teilnehmen wollen, müssen Sie vorher dem Finanzamt mitteilen, dass Sie auf die Ausnahmeregelung verzichten.

Um an dem Verfahren Mini-One-Stop-Shop teilzunehmen, müssen Sie Ihre Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.

Registrierte Unternehmen müssen sich in den folgenden Fällen von der Teilnahme am Verfahren wieder abmelden:

  • bei Einstellung der Dienstleistung,
  • bei Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen in allen Mitgliedstaaten der EU,
  • bei Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat der EU wegen Wegfalls der Teilnahmevoraussetzungen in Deutschland, zum Beispiel nach Verlegung des Sitzes oder nach Schließen einer Betriebsstätte in Deutschland.

Sie müssen die im Rahmen des Verfahrens getätigten Umsätze aufzeichnen, damit Ihre Steuererklärungen und Zahlungen auf Richtigkeit geprüft werden können. Auf Anforderung müssen Sie die Aufzeichnungen dem BZSt beziehungsweise den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.

Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren Mini-One-Stop-Shop elektronisch im BZSt-Online-Portal (BOP) abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen Sie über BOP eine Berichtigung übermitteln.

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Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Seit dem 1. Oktober 2014 können Unternehmen die Teilnahme an der Sonderregelung auf elektronischem Weg beim BZSt beantragen. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU. Für die Antragstellung steht das BZSt-Online-Portal zur Verfügung.

"BZSt-Online-Portal" des Bundeszentralamts für Steuern

Fristen:

  • Steuererklärung und Zahlung für das 1. Kalendervierteljahr: bis zum 20. April
  • Steuererklärung und Zahlung für das 2. Kalendervierteljahr: bis zum 20. Juli
  • Steuererklärung und Zahlung für das 3. Kalendervierteljahr: bis zum 20. Oktober
  • Steuererklärung und Zahlung für das 4. Kalendervierteljahr: bis zum 20. Januar des Folgejahres
  • Abmeldung vom Verfahren: spätestens am 10. Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats
  • elektronische Mitteilung von Änderung an Registrierungsdaten: spätestens am 10. Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt
  • Widerruf der Teilnahme am Verfahren: bis 15 Tage vor Beginn eines neuen Kalendervierteljahres
  • Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen: 10 Jahre
     

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage
     

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

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