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Mietspiegel werden von den Städten/Gemeinden und von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter, beispielsweise Mieterverbände, Haus- und Grundbesitzervereinigungen, erstellt. Eine Stadt/ Gemeinde soll einen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern gilt seit 1. Juli 2022 eine Pflicht zur Erstellung von Mietspiegeln. Städte, die aufgrund dieser Verpflichtung erstmalig einen qualifizierten Mietspiegel erstellen, müssen diesen bis 1. Januar 2024 erstellen und veröffentlichen.
Mietspiegel sollen in der Regel im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung angepasst werden.
Das Gesetz und die Mietspiegelverordnung unterscheiden zwischen (einfachen) Mietspiegeln und qualifizierten Mietspiegeln.
Der qualifizierte Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und ist von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt. Er muss spätestens nach zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst und nach vier Jahren neu erstellt werden.
Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels und zu seiner Anpassung mittels Stichprobe sind Eigentümer und Mieter von Wohnraum verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen darüber, ob der Wohnraum vermietet ist, sowie über die Anschrift der Wohnung.
Vermieter und Mieter von Wohnraum sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über folgende Merkmale zu erteilen:
Synonyme:
Lebenslagen: Mieten und Vermieten
Autor: Super-Admin
Datenverarbeitung und Auskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/mietspiegel-uebermittlung-von-daten/ zuletzt geändert: 26.10.2024 00:40:32
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