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Auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten stellt die zuständige Behörde ein Freiverkaufszertifikat aus. Ein Freiverkaufszertifikat kann auch für Produkte ausgestellt werden, die nach Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verkehr gebracht werden. Dies gilt entsprechend für Produkte, die vor dem 26. Mai 2021 nach den die Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17) und die Richtlinie 93/42/EWG umsetzenden nationalen Vorschriften rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und bis zum 26. Mai 2025 weiter auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen.
Zuständig für aktive Medizinprodukte ist das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).
Für nicht-aktive Medizinprodukte sind folgende Regierungen zuständig:
Synonyme: Exportzertifikat, Freiverkäuflichkeitsbescheinigung
Lebenslagen: Export von Waren und Dienstleistungen in EU- und Nicht-EU-Staaten, Verbote und Beschränkungen
Autor: Super-Admin
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/medizinprodukte-beantragung-einer-bescheinigung-ueber-die-verkehrsfaehigkeit/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:41:35
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