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Informationen

zur Leistung

Medizinische Vorsorgeleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung

Bei medizinischen Vorsorgeleistungen gilt der Grundsatz: ambulant vor stationär.

Ambulante Vorsorgeleistungen

Auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die medizinische Leistung und die Kurmittel bei einer ambulanten Vorsorge. Unterkunft und Verpflegung zahlen Sie als Versicherte oder Versicherter.

Bei ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen handelt es sich um ärztliche und therapeutische Behandlungen, zum Beispiel Heilbäder oder Krankengymnastik, die von Therapiezentren in staatlich anerkannten Kurorten durchgeführt werden. Den Kurort und das Therapiezentrum können Sie gemeinsam mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt wählen. Ihre Unterkunft und Verpflegung organisieren Sie selbst.

Stationäre Vorsorgeleistungen

Wenn eine ambulante Vorsorgeleistung in einem staatlich anerkannten Kurort nicht ausreicht, weil Sie zum Beispiel körperlich stark beeinträchtigt sind oder intensive ärztliche Betreuung benötigen, muss Ihre Krankenkasse Ihnen auf Antrag eine stationäre Vorsorgeleistung bewilligen. Diese schließt neben der Behandlung auch Unterkunft und Verpflegung in der Kurklinik ein.

Medizinische Notwendigkeit

Eine ambulante oder stationäre Vorsorgeleistung kann Ihnen Ihre Krankenkasse nur dann bewilligen, wenn Sie zuvor an Ihrem Wohnort alle Therapieangebote ausgeschöpft haben. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt muss im Antrag die Notwendigkeit der Vorsorgeleistung gegenüber Ihrer Krankenkasse begründen.

Als medizinisch notwendig kann eine Kur gelten, wenn

  • sie eine drohende Erkrankung verhüten beziehungsweise ihre Verschlimmerung vermeiden kann oder
  • Pflegebedürftigkeit vermieden wird oder
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegengewirkt werden kann.

Dauer

Die Dauer ambulanter Vorsorgeleistungen sollte für längstens 3 Wochen erbracht werden. Eine Verlängerung kann nur in Betracht kommen, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist, um das Vorsorgeziel zu erreichen.

Stationäre Vorsorgeleistungen sollen für längstens 3 Wochen erbracht werden – es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

In Einzelfällen sind auch Kuraufenthalte im Ausland möglich, informieren Sie sich hierfür bei Ihrer Krankenkasse.

Synonyme: Ambulante Kur, ambulante Vorsorge, Gesetzliche Krankenversicherung, GKV, Krankenkasse, Kur, Kurantrag, Kuraufenthalt, Kuren, Kurklinik, Kurmittel, Rehazentrum, Stationäre Kur, Stationäre Vorsorge, Therapiezentrum, Vorsorgeleistungen

Lebenslagen: Krankheiten und Heilung, Nachsorge und Rehabilitation, Vorsorge

Autor: Super-Admin

Fristen:

Damit Ihre Krankenkasse den Antrag bewilligt, muss Ihre letzte ambulante Kur in der Regel mindestens 3 Jahre zurückliegen. 

Ihre letzte stationäre Kur muss in der Regel mindestens 4 Jahre zurückliegen. 

Bei dringender medizinischer Notwendigkeit sind in beiden Fällen auch kürzere Zeitabstände möglich.
 

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

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