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zur Leistung

Markscheider; Beantragung der Anerkennung von „anderen Personen“ für die Herstellung von sonstigen Unterlagen

Soweit für Betriebe der folgenden Bergbauzweige

  • Übertägige Aufsuchungs-oder Gewinnungsbetriebe
  • Betriebe mit Aufsuchung oder Gewinnung durch Bohrungen von über Tage
  • Kavernen-oder Porenspeicher
  • Betriebe mit Gewinnung in alten Halden

an Stelle von Risswerken sog. "sonstige Unterlagen" ausreichend sind, können diese von "anderen Personen" (als Markscheidern) angefertigt werden. Diese "anderen Personen" bedürfen der Anerkennung der zuständigen Behörde; die Anerkennung erfolgt für eine oder mehrere der o.g. Bergbauzweige. Ein Risswerk ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Bergbauunternehmer eine Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbilds von der zuständigen Bergbehörde erhalten hat.

Die zuständige Behörde prüft für die Anerkennung "als andere Person" für den jeweiligen Bergbauzweig:

  • ob körperliche Eignung und erforderliche Zuverlässigkeit vorhanden sind,
  • ob die erforderliche Berufsqualifikation vorliegt,
  • ob die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für den jeweiligen Bergbauzweig vorhanden sind,
  • Erteilung oder Ablehnung der Anerkennung mit einem Bescheid.

Synonyme: Markscheider, Vermessungsingenieur Bergbau, Vermessungsingenieur Bergwerk

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

MarkscheiderVermessungsingenieur BergbauVermessungsingenieur Bergwerk