Bayern- portal

Informationen

zur Leistung

Mahnverfahren; Informationen zum Widerspruch

Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro können vom Anspruchsinhaber, mit wenigen Ausnahmen, im Wege eines Mahnbescheids gerichtlich geltend gemacht werden. Im Mahnverfahren wird vom Gericht nicht geprüft, ob der eingeforderte Anspruch tatsächlich besteht. Wer einen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid erhält, muss daher selbst prüfen, ob er dem Gläubiger die darin genannte Geldsumme tatsächlich schuldet.

Besteht die im Mahnbescheid genannte Forderung tatsächlich und haben Sie gegen den Gläubiger keine Gegenansprüche, so sollten Sie schnell zahlen, um weitere Verfahrenskosten und eine mögliche Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Ist die Forderung Ihrer Ansicht nach zu Unrecht erhoben, so können Sie Widerspruch einlegen. Sie können auch nur wegen eines Teilbetrags Widerspruch einlegen, wenn die Forderung aus Ihrer Sicht zwar besteht, aber nicht in der geltend gemachten Höhe. Nach rechtzeitigem Widerspruch wird das Verfahren auf Antrag an das für den Rechtsstreit zuständige Gericht abgegeben und in einen Zivilprozess übergeleitet. Für den Zivilprozess ist in der Regel das Amts- oder Landgericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Haben Sie nicht oder nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt und auch die Forderung nicht bezahlt, so wird Ihnen auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid zugestellt. Aus dem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben. Sie haben allerdings die Möglichkeit, ab Zustellung schriftlich Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen. Das Verfahren geht in diesem Fall in einen streitigen Zivilprozess über.

Weitere Hinweise zum Mahnverfahren enthält das Faltblatt "Mahnverfahren - ein kurzer Prozess", das Sie kostenlos herunterladen können.

Synonyme: Amtsgericht, Mahnbescheid (Widerspruch), mahnbescheid widerspruch, Vollstreckungsbescheid (Einspruch), widerspruch mahnbescheid

Lebenslagen: Mahnbescheid, Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

§ 700 Zivilprozessordnung

Mahnverfahren vor den Arbeitsgerichten

§ 46a ArbGG

Fristen:

Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit der Zustellung des Mahnbescheids, die Frist für die Einlegung des Einspruchs mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids. Die jeweilige Frist beträgt bei einem durch das Amtsgericht erlassenen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid zwei Wochen, bei einem durch das Arbeitsgericht erlassenen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid eine Woche. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch gegen den auf der Grundlage des Mahnbescheids ergangenen Vollstreckungsbescheid gewertet.

Rechtsbehelf:

Widerspruch bzw. Einspruch

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AmtsgerichtMahnbescheid (Widerspruch)mahnbescheid widerspruchVollstreckungsbescheid (Einspruch)widerspruch mahnbescheid