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zur Leistung

Luftverkehrsteuer; Registrierung eines Luftverkehrsunternehmens

Luftverkehrsunternehmen müssen sich für die Luftverkehrsteuer registrieren, wenn Sie mehr als 2 Abflüge pro Kalenderjahr von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durchführen. Die Registrierung muss bis spätestens 3 Wochen vor dem 1. Abflug erfolgen.

Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, durch die sie zur gewerblichen Beförderung von Personen mit Flugzeugen oder Drehflüglern berechtigt sind. Für sie gilt die Luftverkehrsteuer. Die nicht gewerbsmäßige Beförderung von Personen, zum Beispiel Sport- und Privatflieger sowie der Luftfrachtverkehr, sind von der Steuer nicht betroffen.

Wenn Ihr Luftverkehrsunternehmen keinen Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) hat, ist es erforderlich, dass Sie einen steuerlichen Beauftragten in Deutschland benennen. Der steuerliche Beauftragte muss für seine Tätigkeit eine Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt beantragen.

Steuerliche Beauftragte vertreten das Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten nach dem Luftverkehrsteuergesetz.

Bei kurzfristigen Abflügen – wenn zwischen der Registrierung und dem 1. Abflug weniger als 3 Wochen liegen – müssen Sie das zuständige Hauptzollamt unverzüglich per Anzeige über den Abflug informieren. Dafür steht Ihnen ein Formular des Zolls zur Verfügung. Der Antrag auf Registrierung für die Luftverkehrsteuer ist durch Sie binnen 3 Wochen nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nachzuholen.

Wenn Sie nicht mehr als 2 Abflüge im Kalenderjahr durchführen, müssen Sie sich nicht für die Luftverkehrsteuer registrieren lassen. Es reicht, wenn Sie den Zoll per Anzeige über die höchstens 2 Abflüge jährlich informieren und unverzüglich für jeden Abflug eine Steuererklärung abgeben. Dafür steht Ihnen ein Formular des Zolls zur Verfügung.

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Zuständigkeiten:

  • Für Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland, die keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist das Hauptzollamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer oder die Unternehmerin das Luftverkehrsunternehmen betreibt.
  • Für Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk der 1. Abflug in Deutschland erfolgt ist.
  • Wird ein steuerlicher Beauftragter benannt, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat. Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz nicht im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat und keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis zur Benennung des steuerlichen Beauftragten das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der 1. Abflug im Inland erfolgt.

Synonyme: Flugverkehr, Gewerblicher Passagierflugverkehr, Luftfahrt, Luftverkehr, Luftverkehrsgesetz, Luftverkehrsteuer, Luftverkehrsteuergesetz, Luftverkehrsunternehmen, LuftVG, LuftVStG, Passagierflugverkehr, Steuerliche Beauftragte

Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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Synonyme:

FlugverkehrGewerblicher PassagierflugverkehrLuftfahrtLuftverkehrLuftverkehrsgesetzLuftverkehrsteuerLuftverkehrsteuergesetzLuftverkehrsunternehmenLuftVGLuftVStGPassagierflugverkehrSteuerliche Beauftragte