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zur Leistung

Luftfahrzeuge von Ausbildungseinrichtungen; Anmeldung und Abmeldung

Wenn eine zugelassene Ausbildungseinrichtung (ATO) "neue" oder zusätzliche Luftfahrzeuge im Rahmen der Ausbildung einsetzen möchte, sind diese der zuständigen Behörde gegenüber näher zu bezeichnen. Sie werden in das Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge (Anlage 3 zum ATO-Zeugnis) aufgenommen.

Die notwendigen Angaben und im Falle der Anmeldung vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus dem Formblatt unter "Formulare".

Wenn ein Luftfahrzeug nicht mehr im Rahmen der Ausbildung eingesetzt wird, muss es abgemeldet werden. Es wird dann aus der Anlage 3 zum ATO-Zeugnis gelöscht.

Synonyme:

Lebenslagen: Anmeldepflichten

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: