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zur Leistung

Luftfahrtgerät; Beantragung einer Prüferlaubnis für Prüferinnen und Prüfer

Mit einer Prüferlaubnis können Sie Ihre Tätigkeiten als Prüfer von Luftfahrtgerät (PvL) ausüben. Die Prüferlaubnis für PvL ist eine Voraussetzung, wenn Sie Prüfaufgaben und Prüftätigkeiten im Zusammenhang mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen durchführen möchten.

Wenn Sie noch keine Prüferlaubnis für PvL der Klasse 4 besitzen, können Sie diese beim Luftfahrt-Bundesamt beantragen.

Wenn Sie bereits eine Prüferlaubnis für PvL der Klasse 4 besitzen, haben Sie beim LBA folgende Antragsmöglichkeiten für die bestehende Prüferlaubnis:

  • Erneuerung,
  • Verlängerung der Gültigkeit,
  • zusätzliche Berechtigungen,
  • Löschung von Einschränkungen,
  • Zweitschrift (Verlustanzeige),
  • Namens- und Adressänderungen.

Bei bereits vorhandener Prüferlaubnis haben Sie die Möglichkeit, mehrere Anträge gleichzeitig zu stellen. Für die Beantragung müssen Sie persönliche Angaben an das LBA übermitteln sowie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese unterscheiden sich je nach Antragsgrund.

Synonyme: beantragen, Beantragung, Certifying Staff, Erlaubnis, Erlaubnis für PvL, Erneuerung, Ersterteilung, Erweiterung, Instandhaltung von Luftfahrzeugen, Klasse 4, Klasse 4 Bordhilfsmotor, Klasse 4 Flugmotor, Klasse 4 Flugsicherungsausrüstung, Klasse 4 Propeller, Löschung, Löschung einer Einschränkung, Luftfahrt, Luftfahrzeug, LuftPersV, Prüferin, Prüferlaubnis, Prüfer von Luftfahrtgerät, PvL, Technisches Personal, Verlängerung, Zusätzliche Berechtigung, Zweitschrift

Lebenslagen: Befähigungs- und Sachkundenachweise

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hierüber können Sie Behördengänge direkt online erledigen.

Ersterteilung und Änderung der Prüferlaubnis für Prüferinnen und Prüfer von Luftfahrtgerät online beantragen

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Die Gültigkeit der Prüferlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgeräten (PvL) liegt bei 5 Jahren.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

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