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Damit die einbehaltene Lohnsteuer der zu erwartenden Einkommensteuer möglichst nahekommt, werden Arbeitnehmer entsprechend ihrer persönlichen Verhältnisse in verschiedene Steuerklassen eingereiht. Die als ELStAM gespeicherte Steuerklasse können Sie bei Ihrem Finanzamt ändern lassen. Ein Steuerklassenwechsel kann grundsätzlich nur mit Wirkung des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden.
Bei Eheschließungen im Laufe des Kalenderjahres wird bei Ehegatten automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV gebildet. Die Ehegatten können gemeinsam eine Änderung der automatisch gebildeten Steuerklassenkombination IV/IV in III/V oder IV/IV mit Faktor (§ 39f EStG) beantragen. Die Änderung der Steuerklassen wird in diesem Fall – abweichend von den üblichen Fällen des Wechsels der Steuerklassenkombination – mit Wirkung ab Beginn des Monats der Eheschließung bzw. ab dem 1. des Heiratsmonats wirksam.
Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, weil zum Beispiel die Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt leben und somit die Voraussetzungen für die Steuerklasse III weggefallen sind.
Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt.
Synonyme: Änderung der Lohnsteuerklasse, Änderung der Steuerklasse, elektronische Lohnsteuerkarte, elektronische Steuerkarte, Lohnsteuerklasse ändern, Steuerklasse ändern, Wechsel der Lohnsteuerklasse, Wechsel der Steuerklasse
Lebenslagen: Einkommensteuer und Kirchensteuer, Nach der Geburt, Nach der Heirat, Steuern und Sozialabgaben
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/lohnsteuerklasse-beantragung-einer-aenderung/ zuletzt geändert: 25.07.2024 00:08:54
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