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Informationen

zur Leistung

Linienomnibus; Beantragung einer Förderung

Zweck

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs.

Gegenstand

Linienomnibusse werden bezuschusst soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind. Gefördert wird die Beschaffung neuer Omnibusse. Busse mit emissionsfreie und emissionsarme Antriebe im Sinne des § 2 Nrn. 5, 6 Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz werden besonders gefördert.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind öffentliche und private Verkehrsunternehmen.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können die Anschaffungskosten, soweit die Fahrzeuge und deren Ausstattung für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) geeignet sind, nicht jedoch Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwertung.

Art und Höhe

Die Förderbeträge für die einzelnen Buskategorien sowie für die Mehrkosten alternativer Antriebstechnologien oder zusätzlicher Technologiekomponenten werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr festgesetzt und bei Bedarf fortgeschrieben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den „Eckpunkten zur Förderung von Klimabussen“ im Rahmen der Busförderung im Freistaat Bayern.

Synonyme: Zuschuss für Lienenbusse

Lebenslagen: Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene, Förderungen nach Förderbereichen, Verkehr und Mobilität

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antrag ist bis spätestens zum 1. Dezember des Vorjahres der Beschaffung einzureichen.

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zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Zuschuss für Lienenbusse

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