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zur Leistung

Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS); Anordnung von Mehrarbeit

Eine Möglichkeit, den Ausfall von Unterricht zu verhindern, ist die Anordnung von vorübergehender Mehrarbeit.

Lehrkräfte als Beamte im Schuldienst unterliegen der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Bayerische Arbeitszeitverordnung - BayAzV) in der jeweils geltenden Fassung. Der in § 2 Abs. 1 BayAzV festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte mit Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die zur Erfüllung der Dienstpflichten außerhalb des Unterrichts erforderliche Zeit. Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn Lehrkräfte aus zwingenden dienstlichen Verhältnissen über die regelmäßig zu erbringende individuelle wöchentliche Unterrichtspflichtzeit hinaus Unterricht erteilen.

Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz kann Mehrarbeit angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Vor der Anordnung von Mehrarbeit ist zu prüfen, ob der Unterricht nicht durch geeignete nebenamtliche Lehrkräfte oder Aushilfslehrkräfte erteilt werden kann. Mehrarbeit darf, soweit durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nichts anderes bestimmt ist, nur zu Erteilung von Unterricht (z. B. Pflichtunterricht, Wahlpflichtunterricht, Nachmittagsunterricht etc.) angeordnet werden, der nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten sonst ausfallen müsste.

An beruflichen Schulen, die ein Lehrerunterrichtskonto (LZU) anwenden, entsteht keine ausgleichspflichtige Mehrarbeit (KMS vom 04.10.2016).

Mehrarbeit muss grundsätzlich schriftlich angeordnet oder genehmigt sein.

Zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit ist

  • im Bereich der Grund- und Mittelschulen das Staatliche Schulamt,
  • im Bereich der Förderschulen und Schulen für Kranke die Regierungen und
  • im übrigen Schulbereich die Schulleiterin/der Schulleiter.

Mehrarbeit darf u.a. nicht angeordnet werden für

  • Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  • schwangere und stillende Beamtinnen,
  • schwerbehinderte Menschen, wenn sie Freistellung von Mehrarbeit verlangt haben

Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer gelten hinsichtlich der Mehrarbeit die beamtenrechtlichen Bestimmungen (§ 44 Nr. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder).

Synonyme:

Lebenslagen: Personalrechtliche Rahmenbedingungen

Autor: Super-Admin

Fristen:

baldmöglichst vor Erteilung der Mehrarbeit

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: