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Betriebspraktika dienen der Vertiefung der Kenntnisse über betriebliche Abläufe, Strukturen und Prozesse und sollen den Lehrkräften Einblicke in die sich stetig fortentwickelnde Arbeitswelt bieten.
Der Nachweis eines Betriebspraktikums ist Voraussetzung für die Übertragung eines Amts mit einem höheren Grundgehalt sowie für die Übertragung einer Funktion an staatlichen beruflichen Schulen. Zur Ableistung verpflichtet sind die hauptberuflichen, verbeamteten oder unbefristet beschäftigten Lehrkräfte an staatlichen beruflichen Schulen und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilung IV) einschließlich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ministerialbeauftragten sowie der Fachmitarbeiterinnen und Fachmitarbeiter der Regierungen und der Ministerialbeauftragten. Den Schulleiterinnen und Schulleitern, den Seminarvorständen, den Beamtinnen und Beamten der Schulaufsicht sowie den an andere staatliche Behörden mit nichtunterrichtlichen Aufgaben abgeordneten Lehrkräften, deren Stammschule eine staatliche berufliche Schule ist, wird ein Betriebspraktikum ausdrücklich empfohlen.
Der zeitliche Umfang eines Betriebspraktikums bemisst sich auf mindestens acht volle Arbeitstage entsprechend der jeweiligen betrieblichen Organisation, die möglichst zusammenhängend abzuleisten sind. Gemäß kultusministeriellem Schreiben vom 09.09.2019 zur Durchführung des Betriebspraktikums für Lehrkräfte an staatlichen beruflichen Schulen in Bayern können Lehrkräfte in familienpolitischer Teilzeit das Betriebspraktikum, welches sich bei Lehrkräften in Vollzeit auf mindestens acht volle Arbeitstage zu erstrecken hat, ebenfalls in Teilzeit ableisten. Hierbei muss der zeitliche Umfang mindestens dem des genehmigten Teilzeitmaßes entsprechen, wobei Unterrichtswochen in Zeitstunden umzurechnen sind. Dies bedeutet, dass bei einer familienpolitischen Teilzeit von beispielsweise 14 Unterrichtswochenstunden das Betriebspraktikum circa 23 Zeitstunden umfassen muss. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man davon ausgeht dass 24 Unterrichtswochenstunden einer 40-Stunden-Woche entsprechen. Die Vorgabe von acht vollen Arbeitstagen gilt für Lehrkräfte in familienpolitischer Teilzeit nicht. Des Weiteren legt vorgenanntes kultusministerielles Schreiben fest, dass der Lehrkraft eine zeitliche Entlastung bei der Unterrichtsverpflichtung im Umfang von einer Jahreswochenstunde zu gewähren ist, sofern das Betriebspraktikum ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit abgeleistet wird. Diese Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung wird nicht nur bei einem Betriebspraktikum im zeitlichen Umfang von acht (vollen) Arbeitstagen gewährt. Bei Lehrkräften in familienpolitischer Teilzeit ist die zeitliche Entlastung von einer Jahreswochenstunde bereits dann zu gewähren, wenn das Betriebspraktikum, welches mindestens dem Umfang des genehmigten Teilzeitmaßes zu entsprechen hat (also im Beispielsfall mindestens 23 Zeitstunden, s.o.), vollständig in der unterrichtsfreien Zeit absolviert wird.
Sofern der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler sichergestellt werden kann, darf ein Betriebspraktikum auch in der Unterrichtszeit der Lehrkraft abgeleistet werden. Die Entscheidung obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter.
Die Lehrkraft ist verpflichtet, eine schriftliche Bestätigung über die Ableistung des Betriebspraktikums bzw. einer entsprechenden Tätigkeit durch den Praktikumsbetrieb bzw. die Hochschule oder Forschungseinrichtung gegenzeichnen zu lassen; die Vorlage eines förmlichen Praktikumsvertrags oder die Einreichung ergänzender Unterlagen ist weder gegenüber der Schulleitung noch gegenüber der Schulaufsicht erforderlich.
Synonyme:
Lebenslagen: Beschäftigungsnachweis und Zeugnis
Autor: Super-Admin
(KMS vom 09.09.2019, Nr. VI.7-BP9010.1-7b.78 770)
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/lehrkraefte-an-beruflichen-schulen-uebermittlung-des-nachweises-ueber-die-ableistung-eines-betriebspraktikums/ zuletzt geändert: 23.11.2024 00:30:56
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