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Die zulassungspflichtige Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden. Das Verfahren ist antragsgebunden. Anhand einer Ortsbesichtigung wird überprüft, ob die lebensmittelrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Von der Zulassungspflicht gibt es teils komplizierte Ausnahmen (z.B. Primärproduktion, Einzelhandel in bestimmten Fällen). Es empfiehlt sich daher, bei der zuständigen Genehmigungsbehörde oder der Kreisverwaltungsbehörde nachzufragen.
Von der Zulassungsentscheidung unberührt sind ggf. weitere erforderliche Genehmigungen wie Baugenehmigung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung etc. Dies ist vom konkreten Einzelfall abhängig und sollte an der zuständigen Genehmigungsbehörde - in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) - erfragt werden.
Die EU-Zulassung benötigen folgende Lebensmittelbetriebe, unabhängig davon, ob sie nur innerstaatlich oder auch innergemeinschaftlich tätig sind:
Fleischbetriebe/Geflügelfleischbetriebe
Milchbetriebe
Alle Betriebe, die Milch von anderen Betrieben be- oder verarbeiten, benötigen eine Zulassung und eine Zulassungsnummer:
Sonstige Betriebe
Sonstige Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, wie Direktvermarkter.
Zulassungsnummer
Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.
Im zugelassenen Lebensmittelbetrieb, ist - mit Ausnahme der Genusstauglichkeitskennzeichnung bei Schlachtkörpern - seit dem 1.1.2006 an behandelten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ein sogenanntes Identitätskennzeichen anzubringen. Das Identitätskennzeichen besteht aus zwei Buchstaben für die Mitgliedsstaat- und Länderkennung (z. B. DE) und der Zulassungsnummer für den jeweiligen Betrieb sowie der Abkürzung für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EG). Das Identitätskenzzeichen ist eine wichtige Voraussetzung für die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse.
Folgende Ausnahmen von der Zulassungspflicht bestehen:
Von der Zulassungspflicht gibt es teils komplizierte Ausnahmen:
Filialen sind in diesem Zusammenhang als eigenständige Einzelhandelsunternehmen zu sehen.
Es empfiehlt sich, bei der zuständigen Genehmigungsbehörde oder der Kreisverwaltungsbehörde nachzufragen.
Selbstschlachtende Metzgereien und selbstschlachtende Gaststätten benötigen in jedem Falle eine Zulassung für die Schlachtung.
Die Regelungen ermöglichen eine flexible Umsetzung, so dass die Zulassung für die betroffenen Betriebe keine unüberwindbare Hürde darstellt.
Synonyme: EG-Handelsverkehr, Lebensmittelunternehmer Registrierung, Registrierung Lebensmittelbetrieb
Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen, Verbraucherschutz
Autor: Super-Admin
Fassung vom vom 29.04.2004 in der jeweils gültigen Fassung
Fassung vom 26.07.2019
Fassung vom vom 15.03.2017 in der jeweils gültigen Fassung
Ohne Zulassung darf eine zulassungspflichtige Tätigkeit nicht aufgenommen werden.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/lebensmittelbetriebe-beantragung-der-eu-zulassung-bei-umgang-mit-erzeugnissen-tierischen-ursprungs/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:40:11
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