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Um zu gewährleisten, dass zur Durchführung dieser Kontrollen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, werden grundsätzlich Gebühren für diese Kontrollen erhoben.
In folgenden Bereichen sind aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Art. 79 Verordnung (EU) 2017/625) Pflichtgebühren zu erheben:
Grundsätzlich sind bei der Berechnung dieser Pflichtgebühren folgende Faktoren zu berücksichtigen (Art. 81 Verordnung (EU) 2017/625):
Gemäß Art 80 der Verordnung (EU) 2017/625 können die Mitgliedstaaten neben den Pflichtgebühren auch weitere Gebühren für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten erheben, um entstandene Kosten zu decken, sofern dies nicht im Einzelfall gesetzlich untersagt ist.
Keine Gebühren werden erhoben, wenn
Gebühren für bestimmte Kontrollen im Bereich der Lebensmittel-, Futtermittel- und der Veterinärüberwachung sind kostendeckend zu erheben. Rechtliche Vorgaben für die Gebührenerhebung enthalten insbesondere die Verordnung (EU) 2017/625 sowie das Kostengesetz und das Kostenverzeichnis (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Als Hilfestellung zur Anwendung des Kostenverzeichnisses hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz außerdem einen Leitfaden (siehe "Rechtsgrundlagen“ ) erarbeitet. Diesem Leitfaden können nähere Vorgaben hinsichtlich der Gebührenerhebung entnommen werden.
Synonyme:
Lebenslagen: Verbraucherschutz
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/lebensmittel-futtermittel-und-veterinaerrecht-festsetzung-von-gebuehren-fuer-die-durchfuehrung-von-kontrollen/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:40:09
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