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Ihr Lebensmittel weicht von den hiesigen Rechtsvorschriften ab? Dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung, um es dennoch in Deutschland herstellen, behandeln und in Verkehr bringen zu können.
Die Ausnahmegenehmigung beantragen Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Dieses entscheidet einvernehmlich mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Ausnahmen.
Ihrem Antrag müssen Sie aussagekräftige Unterlagen beifügen, mit denen Sie nachweisen, dass Ihr Erzeugnis gesundheitlich unbedenklich ist. Nur für solche Erzeugnisse können Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Für die Prüfung bezieht das BVL das Bundesinstitut für Risikobewertung und gegebenenfalls weitere Behörden ein.
Eine Ausnahmegenehmigung hat keine allgemeine Wirkung, sondern gilt nur im Einzelfall. Daher muss für jedes Erzeugnis eine eigene Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Nachdem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, beobachten die Behörden des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Firmensitz haben, den Produktions- und Vertriebsprozess. Geprüft werden die Etikettierung, die sachgemäße Herstellung und das Einhalten der Auflagen, Höchstmengen und Rezeptur, die der Ausnahmegenehmigung zu Grunde liegen.
Ausnahmegenehmigungen werden in der Regel jeweils für höchstens 3 Jahre erteilt. Sie können eine Verlängerung beantragen. Auch für eine Erweiterung oder Änderung der erteilten Ausnahme müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Synonyme: Ausnahmegenehmigung, Behandeln, Herstellen, Inverkehrbringen, Lebensmittel, Lebensmittelsicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, LFGB, Notration, Zulassung von Ausnahmen
Lebenslagen:
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/lebensmittel-beantragung-einer-ausnahmegenehmigung-nach-dem-lebensmittel-und-futtermittelgesetzbuch/ zuletzt geändert: 23.11.2024 00:30:35
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