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zur Leistung

Landwirtschaftliche Krankenkasse, Pflegekasse und Alterskasse; Anmeldung von landwirtschaftlichen Unternehmen

Als Landwirtin oder Landwirt müssen Sie sich bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) beziehungsweise Pflegekasse und Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) versichern.

Landwirtin oder Landwirt sind Unternehmerinnen und Unternehmer in den Bereichen:

  • Land und Forstwirtschaft
  • Garten und Weinbau
  • Fischzucht und
  • Teichwirtschaft

Die Unternehmen müssen auf Bodenbewirtschaftung beruhen und eine festgesetzte Mindestgröße erreichen.

Darüber hinaus zählen folgenden Bereiche dazu:

  • Binnenfischerei
  • Imkerei und
  • Wanderschäferei

Die gesetzliche Versicherungspflicht tritt ein, sobald Sie ein solches Unternehmen betreiben. Die LAK setzt zudem einen Grenzwert für die Mindestgröße fest. Dieser Grenzwert gilt auch für die Landwirtschaftliche Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse.

Die Landwirtschaftliche Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse sowie die Alterskasse erfahren von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) automatisch, ob Ihr Unternehmen die Mindestgröße erreicht. Das Kataster (Verzeichnis) der LBG führt alle landwirtschaftlichen Unternehmen und deren Unternehmerinnen und Unternehmer. Enthalten sind auch Art und Größe der bewirtschafteten Flächen. Überschreitet ihr Unternehmen die festgesetzte Mindestgröße, teilt die Berufsgenossenschaft dies der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse mit.

Sie müssen die Anmeldung nicht anstoßen. Um die Voraussetzungen der Versicherung zu klären, erhalten Sie von den Kassen ein Schreiben.

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Lebenslagen: Versicherungen für Mitarbeiter, Versicherungen für Selbständige und Angehörige

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Das Serviceportal bietet Ihnen die Möglichkeit, Dienstleistungen der SVLFG online in Anspruch zu nehmen und sie zu kontaktieren. Gegebenenfalls müssen Sie sich einmalig registrieren.

Online-Fragebogen zur Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse und Landwirtschaftlichen Krankenkasse

Fristen:

Es gibt keine Fristen. Die Versicherungspflicht entsteht, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.

Rechtsbehelf:

  • Gegen den Bescheid über die Versicherungspflicht kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
  • Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

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