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Die Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Landbewirtschaftung bzw. die Pflege der Kulturlandschaft ist unverzichtbar für die Attraktivität des ländlichen Raums. Wegen seiner naturräumlichen Ausstattung weist der Freistaat im bundesweiten Vergleich ein überdurchschnittlich hohes touristisches Potenzial auf. Nachhaltiger Tourismus wäre ohne ein für Freizeit und Erholung nutzbares, intaktes naturräumliches Gefüge nicht vorstellbar.
Aufgrund klimatischer und topografischer Voraussetzungen zählen mehr als die Hälfte der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Bayern zu den von Natur aus benachteiligten Gebieten. Auf diesen Flächen wirtschaften deutlich mehr als die Hälfte aller landwirtschaftlichen Betriebe Bayerns.
Die Einstellung der Flächenbewirtschaftung würde in vielen Fällen zu unerwünschten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit Auswirkungen auf die natürliche Attraktivität und Ökologie der betroffenen Gebiete führen.
Bayern gewährt deshalb die Ausgleichszulage (AGZ) in benachteiligten Gebieten.
Gewährung einer Ausgleichszulage für landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) in benachteiligten Gebieten.
Der Zuwendungsempfänger muss aktiver Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Betriebssitz in Bayern sein und mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche in benachteiligten Gebieten bewirtschaften.
Die Höhe der AGZ je ha LF richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Benachteiligung.
Synonyme:
Lebenslagen: Förderungen auf Landesebene, Förderungen der Europäischen Union, Öffentliche Förderung
Autor: Super-Admin
Mit dem Mehrfachantrag werden von ca. 101.000 Landwirten/Landwirtinnen verschiedene Agrarförderungsprogramme beantragt.
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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