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zur Leistung

Landstromversorgung von Wasserfahrzeugen; Beantragung einer Steuerermäßigung

Wenn Sie für Ihre Wasserfahrzeuge während der Hafenliegezeit Landstrom nutzen, gilt in vielen Fällen ein ermäßigter Stromsteuersatz.

Anspruch auf Stromsteuerermäßigung haben Sie, wenn Sie

  • das Wasserfahrzeug gewerblich nutzen und
  • eine entsprechende Erlaubnis des örtlich zuständigen Hauptzollamts besitzen.

Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebietes betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im deutschen Steuergebiet, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Die Stromsteuer wird anhand der Einheit Megawattstunden (MWh) bemessen. Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 EUR je Megawattstunde. Bei einer Steuerermäßigung wegen Landstromversorgung im Hafen liegender Wasserfahrzeuge reduziert sich die Steuer um 20,00 EUR. Sie beträgt dann nur noch 0,50 EUR je Megawattstunde.

Synonyme: Erlaubnis, Ermäßigung, Gewerblich, Hafen, Landseitige Stromversorgung, Landstrom, Landstromanschluss, Landstromversorgung, Schifffahrt, Steuer, Steuerermäßigung, Stromsteuer, Stromsteuergesetz, Stromsteuerverordnung, StromStG, StromStV, Stromverbrauch, Wasserfahrzeug

Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

ErlaubnisErmäßigungGewerblichHafenLandseitige StromversorgungLandstromLandstromanschlussLandstromversorgungSchifffahrtSteuerSteuerermäßigungStromsteuerStromsteuergesetzStromsteuerverordnungStromStGStromStVStromverbrauchWasserfahrzeug