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zur Leistung

Landschaftspflege und Naturparke; Beantragung einer Förderung

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gewährt ebenso Zuwendungen für Maßnahmen der naturverträglichen Erholung innerhalb und außerhalb von Naturparken.

Maßnahmen nach den Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR) dienen dazu,

  • Natur und Landschaft als Lebensgrundlage, Umwelt und Erholungsbereich des Menschen zu erhalten und zu entwickeln,
  • Lebensräume gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten zu sichern oder wieder zu schaffen,
  • den mit der Inschutznahme von Flächen und Einzelbestandteilen der Natur verfolgten Zweck zu erreichen,
  • der Bevölkerung auf naturverträgliche Weise die heimische Natur und Landschaft zugänglich zu machen und deren ökologischen Wert zu vermitteln,
  • Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die in Plänen nach Art. 4 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) enthalten sind, zu verwirklichen,
  • einen landesweiten Biotopverbund zu entwickeln, zu erhalten und zu pflegen,
  • einen Beitrag zur Sicherung und Entwicklung des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 zu leisten.

Erholungsmaßnahmen dienen dem Erhalt und der Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzungen auf der Grundlage der Pflege- und Entwicklungspläne.

Zuwendungsempfänger

  • Kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse,
  • Landschaftspflegeverbände sowie Vereine und Organisationen, die sich satzungemäß dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen,
  • Eigentümer oder Besitzer der für Maßnahmen vorgesehenen Grundstücke, Träger der Naturparke

Synonyme:

Lebenslagen: Förderprogramme, Förderungen nach Förderbereichen, Naturschutz, Artenschutz und Landschaftspflege, Öffentliche Förderung, Umwelt und Natur

Autor: Super-Admin

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete: