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Informationen

zur Leistung

Kurzzeitpflege für Pflegeversicherte; Beantragung

Ist Ihre Pflege vorübergehend zu Hause nicht möglich, können Sie für kurze Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung aufgenommen werden.

Kurzzeitpflege ist zum Beispiel möglich

  • wenn die Person, die Sie häuslich pflegt, erkrankt ist oder
  • Ihre Wohnung durch Umbaumaßnahmen an die häusliche Pflege angepasst werden muss.
  • für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung des Pflegebedürftigen.

Die Pflegekasse zahlt bis zu 8 Wochen stationäre Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege von bis zu EUR 1.612 im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um bis zu EUR 1.612 aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Ersatzpflege auf insgesamt EUR 3.224 erhöht werden. (Stand: 2021)

Sie können die Kurzzeitpflege mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Ersatzpflege kombinieren. Darüber hinaus kann der Entlastungsbetrag ebenfalls verwendet werden, um beispielsweise die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu finanzieren. Die Ersatzpflege findet zuhause statt, während die Kurzzeitpflege in Ihren eigenen vier Wänden nicht möglich ist.

Die Kurzzeitpflege erfolgt in der Regel in einer dafür zugelassenen Einrichtung. Eine Übersicht erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse. Außerdem kann die Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen erfolgen, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung haben, wenn Ihre Pflegeperson in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt.

Während der Kurzzeitpflege wird Ihnen die Hälfte des bisher gezahlten Pflegegeldes weitergezahlt. Für den 1. und letzten Tag wird das volle Pflegegeld gezahlt.

Synonyme: Entlastungsbetrag, Kurzzeitpflege, Pflegegeld, Pflegegrad, Pflegekasse, Verhinderungspflege, Vollstationäre Pflege

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung, Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Sie müssen keine Fristen beachten.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

EntlastungsbetragKurzzeitpflegePflegegeldPflegegradPflegekasseVerhinderungspflegeVollstationäre Pflege

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