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Ist Ihre Pflege vorübergehend zu Hause nicht möglich, können Sie für kurze Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung aufgenommen werden.
Kurzzeitpflege ist zum Beispiel möglich
Die Pflegekasse zahlt bis zu 8 Wochen stationäre Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege von bis zu EUR 1.612 im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um bis zu EUR 1.612 aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Ersatzpflege auf insgesamt EUR 3.224 erhöht werden. (Stand: 2021)
Sie können die Kurzzeitpflege mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Ersatzpflege kombinieren. Darüber hinaus kann der Entlastungsbetrag ebenfalls verwendet werden, um beispielsweise die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu finanzieren. Die Ersatzpflege findet zuhause statt, während die Kurzzeitpflege in Ihren eigenen vier Wänden nicht möglich ist.
Die Kurzzeitpflege erfolgt in der Regel in einer dafür zugelassenen Einrichtung. Eine Übersicht erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse. Außerdem kann die Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen erfolgen, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung haben, wenn Ihre Pflegeperson in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt.
Während der Kurzzeitpflege wird Ihnen die Hälfte des bisher gezahlten Pflegegeldes weitergezahlt. Für den 1. und letzten Tag wird das volle Pflegegeld gezahlt.
Synonyme: Entlastungsbetrag, Kurzzeitpflege, Pflegegeld, Pflegegrad, Pflegekasse, Verhinderungspflege, Vollstationäre Pflege
Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung, Pflegeversicherung
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/kurzzeitpflege-fuer-pflegeversicherte-beantragung/ zuletzt geändert: 30.11.2024 00:30:27
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