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zur Leistung

Kurzfristige Mobilität im Rahmen des unternehmensinternen Transfers; Mitteilgung des Aufenthalts durch das aufnehmende Unternehmen

Wenn Sie keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats haben, brauchen Sie nicht zwangsläufig einen deutschen Aufenthaltstitel, um hier zu arbeiten.

Im Rahmen der EU-Mobilität können Sie mit einem Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedstaats zum Zweck des unternehmensinternen Transfers, nach Deutschland einreisen und für eine bestimmte Zeit arbeiten. Sie brauchen dafür keinen weiteren Aufenthaltstitel. Ausnahme: Irland und Dänemark

Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer ICT-Karte (intro-corporate transfer). Die ICT-Karte wird Ihnen von dem Staat ausgestellt, in dem Sie die meiste Zeit Ihres Transfers verbringen. Mit der ICT-Karte, die Ihnen von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, können Sie in einer deutschen Niederlassung Ihres Unternehmens arbeiten. Sie können in einem Zeitraum von 180 Tagen bis zu 90 Tage in Deutschland arbeiten.

Das aufnehmende Unternehmen muss Ihren Aufenthalt vorher beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitteilen. Das BAMF stellt eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt im Rahmen der EU-Mobilität aus.

Synonyme: Erwerbsaufenthalt ICT, Europaweit arbeiten, Kurzfristige Mobilität, Mobilität in der EU, Mobilität mitteilen Unternehmen, Mobilität Nationale Kontaktstelle, Mobilitätsmitteilung, MoNa, Unternehmensinterner Transfer

Lebenslagen: Anmeldepflichten

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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Erwerbsaufenthalt ICTEuropaweit arbeitenKurzfristige MobilitätMobilität in der EUMobilität mitteilen UnternehmenMobilität Nationale KontaktstelleMobilitätsmitteilungMoNaUnternehmensinterner Transfer