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zur Leistung

Kurzarbeitergeld; Beantragung

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten können die Beschäftigungskosten für den Betrieb belastend sein. Wenn beispielsweise bei Betrieben wegen einer akuten Krisenlage ein Arbeitsausfall eintritt, weil die Produktion aufgrund fehlender Zulieferungen einschränkt werden muss, kann Kurzarbeit angezeigt werden. Während der Kurzarbeit arbeiten die Beschäftigten vorübergehend weniger oder gar nicht. Das Kurzarbeitergeld gleicht die Verdienstausfälle dann teilweise aus. Es soll Ihren Betrieb entlasten und dabei helfen, Arbeitsplätze zu erhalten.

Verantwortlich für die Anzeige über Arbeitsausfall und den Antrag auf Kurzarbeitergeld sind die Arbeitgeber. Die Beschäftigten müssen nichts tun. Kurzarbeit kann für den Betrieb oder auch auf einzelne Abteilungen beschränkt eingeführt werden. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem tatsächlichen Arbeits- / Verdienstausfall während der Kurzarbeit:

  • 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten ohne Kind im Haushalt
  • 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind im Haushalt

Sie bekommen das Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an, in dem Ihre Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist. Das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung. Sie gehen als Arbeitgeber bei der Zahlung der Löhne und Gehälter an Ihre Beschäftigten zunächst in Vorleistung. Das Kurzarbeitergeld wird monatlich nachträglich mit der Bundesagentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle abgerechnet und Ihnen rückwirkend gezahlt.

Synonyme: Arbeitsagentur, Arbeitsausfall, Bundesagentur für Arbeit, Corona, Coronavirus, Covit-19, Entgeltausfall, Konjunkturelles Kurzarbeitergeld, Kug, Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld, Saisonales Kurzarbeitergeld, Transfer-Kurzarbeitergeld, Verdienstausfall

Lebenslagen: Arbeitsplatz- und Ausbildungsförderprogramme, Finanzielle und sonstige Hilfen, Infektionskrankheiten - Corona

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

0 Meter Anfahrt, keine Wartezeit: Mit den digitalen Services der Bundesagentur für Arbeit sparen Sie Zeit und können Ihren digitalen Besuch dann erledigen, wenn es Ihnen am besten passt. Oder kurz gesagt: Mehr Flexibilität und Komfort für Sie.

Kurzarbeitergeld online beantragen

KEA steht für „Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen“. Das Verfahren richtet sich an Betriebe sowie bevollmächtigte Dritte, die im Auftrag eines Betriebs Kurzarbeitergeld abrechnen und beantragen.

KEA – Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid zugegangen ist, bei der Agentur für Arbeit einzureichen, die den Bescheid erlassen hat.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

ArbeitsagenturArbeitsausfallBundesagentur für ArbeitCoronaCoronavirusCovit-19EntgeltausfallKonjunkturelles KurzarbeitergeldKugKurzarbeitKurzarbeitergeldSaisonales KurzarbeitergeldTransfer-KurzarbeitergeldVerdienstausfall