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zur Leistung

Künstlersozialversicherung; Übermittlung der geänderten Einkommensschätzung

Soweit Sie als künstlerisch oder als publizistisch selbstständig tätige Person über die Künstlersozialkasse versichert oder zuschussberechtigt sind, können Sie Ihre bei der Künstlersozialkasse vorliegende Einkommensschätzung jederzeit ändern.

Durch die Abgabe einer neuen Einkommensschätzung können Sie Ihre Beitragshöhe an Ihre neue Situation anpassen.

Bei der Änderung Ihrer Einkommensschätzung beachten Sie bitte Folgendes:

  • Geben Sie Ihre Einkommensschätzung immer in vollen Eurobeträgen an.
  • Sollten Sie einen Verlust erwarten, tragen Sie als voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen 0 EUR ein.
  • Änderungen der Einkommensschätzung sind sowohl nach oben als auch nach unten möglich.
  • Änderungen der Einkommensschätzung sind mehrfach im Jahr möglich.

Eine Änderung Ihrer Einkommensschätzung wirkt sich im Regelfall ab dem Folgemonat nach Eingang der Mitteilung auf die Beitragsberechnung aus.

Synonyme: AE-Schätzung, Beitrag ändern, Beitragsberechnungsgrundlage, Beitragszahlung, Einkommen, Einkommensschätzung, Einkünfte, Gewinn, Gewinn- und Verlustrechnung, Jahresarbeitseinkommen, KSK, Künstlersozialkasse, Verlust

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Bitte teilen Sie Änderungen Ihres geschätzten Jahresarbeitseinkommens aus künstlerischer oder publizistischer selbstständiger Tätigkeit unverzüglich mit. Die Änderung kann für das laufende Jahr nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in der Zeit von Januar bis November eines Jahres eingeht.

Rechtsbehelf:

Widerspruch 

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid der Künstlersozialkasse entnehmen.
 

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

AE-SchätzungBeitrag ändernBeitragsberechnungsgrundlageBeitragszahlungEinkommenEinkommensschätzungEinkünfteGewinnGewinn- und VerlustrechnungJahresarbeitseinkommenKSKKünstlersozialkasseVerlust

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