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zur Leistung

Künstlersozialversicherung; Mitteilung bei Stellung eines Rentanantrages

Als Person, die über die Künstlersozialkasse (KSK) versicherungspflichtig ist, können Sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger eine Rente beantragen. Dazu müssen Sie die die Voraussetzungen erfüllen.
Der zuständige Rentenversicherungsträger wird Sie über die genauen Voraussetzungen für eine Rente informieren. Nach Ihrem Antrag prüft der Rentenversicherungsträger die Voraussetzungen. Zum Abschluss des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid über Ihren Antrag.

Wenn Sie eine Rente erhalten, verändert sich gegebenenfalls Ihre bisherige Versicherungspflicht bei der KSK:

  • Wenn Sie eine Regelaltersrente ("normale" Rente) erhalten, endet Ihre bisherige Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Ausnahme: Sie beantragen ausdrücklich, weiterhin Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.
  • Wenn Sie eine Vollrente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung erhalten, reduziert sich Ihre Beitragshöhe in der gesetzlichen Krankenversicherung. Denn aufgrund der Rente haben Sie keinen Anspruch mehr auf Krankengeld.
  • Wenn Sie eine Vollrente erhalten und diese in eine Teilrente ändern oder umgekehrt, kann das ebenfalls Auswirkungen auf Ihre Versicherungspflicht haben.

Synonyme: Altersrente, Altersrente für Frauen, Altersrente für Schwerbehinderte, Erwerbsminderungsrente, KSK, Künstlersozialkasse, Regelaltersgrenze, Rente, Rente für langjährig Versicherte, Renteneintritt, Rentenversicherung, Teilrente, Vollrente

Lebenslagen: Rentenleistungen und Ruhegehalt

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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Synonyme:

AltersrenteAltersrente für FrauenAltersrente für SchwerbehinderteErwerbsminderungsrenteKSKKünstlersozialkasseRegelaltersgrenzeRenteRente für langjährig VersicherteRenteneintrittRentenversicherungTeilrenteVollrente