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zur Leistung

Künstlersozialversicherung; Mitteilung bei Krankenkassenwechsel

Als eine Person, die über die Künstlersozialkasse (KSK) gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist, können Sie sich Ihre Krankenkasse aussuchen. Sie haben die Wahl aus folgenden gesetzlichen Krankenkassen:

  • die Ortskrankenkasse Ihres Wohn- oder Arbeitsortes
  • eine Ersatzkasse
  • eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung der Kasse es vorsieht
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind bei allen Krankenkassen weitgehend gleich. Allerdings bestehen Unterschiede

  • in der Höhe des Zusatzbeitrags,
  • beim Serviceangebot und
  • bei Zusatzleistungen beziehungsweise Satzungsleistungen.

Die Krankenkassen informieren Sie über ihre Leistungen und Serviceangebote.
Die Pflegekassen sind den Krankenkassen angegliedert. Wenn Sie die Krankenkasse wechseln, dann wechseln Sie automatisch auch die Pflegekasse.

Synonyme: Änderung Krankenkasse, gesetzliche Krankenkasse, Krankenkasse, Krankenkassenwahl, Krankenkassenwechsel, Krankenversicherung, KSK, Künstlersozialkasse, neue Krankenkasse, Wechsel, Wechsel Krankenkasse, Wechsel Leistungsträger

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Teilen Sie der KSK Ihren Krankenkassenwechsel bitte unverzüglich mit.

Rechtsbehelf:

 Ein Rechtsbehelf ist nicht möglich.

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Änderung Krankenkassegesetzliche KrankenkasseKrankenkasseKrankenkassenwahlKrankenkassenwechselKrankenversicherungKSKKünstlersozialkasseneue KrankenkasseWechselWechsel KrankenkasseWechsel Leistungsträger

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