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zur Leistung

Künstlersozialversicherung; Mitteilung bei Erhalt von Entgeltersatzleistungen

Sie sind künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätig und über die Künstlersozialkasse (KSK) gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen.

Für die Prüfung der Voraussetzungen von

  • Krankengeld,
  • Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes,
  • Mutterschaftsgeld,
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld oder weiteren Entgeltersatzleistungen

ist der jeweilige Leistungsträger zuständig.

Je nach Art der Leistung kann das

  • die gesetzliche Krankenkasse,
  • ein Unfallversicherungsträger oder
  • ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger sein.

Haben Sie Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung, brauchen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge über die KSK entrichten. Damit die KSK die sogenannte Beitragsfreiheit feststellen kann, müssen Sie den Leistungsbezug anzeigen. Außerdem sollten Sie diesen am besten auch durch Nachweise belegen, um zusätzlichen Schriftwechsel zu vermeiden.

Die Beitragsfreiheit dauert so lange an, wie Sie die Entgeltersatzleistung erhalten.

Synonyme: Arbeitsunfähigkeit, Beitragsfreiheit, Entgeltersatzleistungen, Krankengeld, KSK, Künstlersozialkasse, Mutterschaftsgeld, Mutterschutz, Schwangerschaft, Übergangsgeld, Verletztengeld

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Bitte teilen Sie uns den Bezug einer Entgeltersatzleistung unverzüglich mit.

Rechtsbehelf:

Ein Rechtsbehelf ist nicht möglich.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

ArbeitsunfähigkeitBeitragsfreiheitEntgeltersatzleistungenKrankengeldKSKKünstlersozialkasseMutterschaftsgeldMutterschutzSchwangerschaftÜbergangsgeldVerletztengeld