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Ihr gesamter Rentenversicherungsbeitrag wird an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt, wenn Sie über die Künstlersozialkasse (KSK) rentenversicherungspflichtig sind.
Die Grundlage für die Berechnung Ihres Rentenbeitrags ist das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus Ihrer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Dieses voraussichtliche Arbeitseinkommen melden Sie der KSK. Ihr Einkommen geht bei der Berechnung Ihrer Beiträge nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze ein.
Über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus dürfen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden.
Sollten Sie aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, kann es zu einer Überzahlung kommen. Das heißt, sie zahlen mehr, als es die Beitragsbemessungsgrenze eigentlich zulässt. In diesem Fall wird die Überzahlung nachträglich ausgeglichen:
Synonyme: Beitragsbemessungsgrenze, Beitragsüberzahlung, Doppelte Beitragszahlung, Gesetzliche Rentenversicherung, KSK, Künstlersozialkasse, Rentenversicherung, Rentenversicherungsbeitrag
Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung
Autor: Super-Admin
Sie müssen keine Fristen einhalten.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/kuenstlersozialversicherung-erhalt-oder-beantragung-einer-erstattung-der-ueberzahlten-rentenversicherungsbeitraege/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:39:44
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