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zur Leistung

Künstlersozialversicherung; Erhalt eines Ruhensbescheids bei Nichtzahlung der Beiträge

Sie sind verpflichtet, Ihre monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung – also die Sozialversicherungsbeiträge – pünktlich und vollständig an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen.

Wenn Sie Ihre Beiträge nicht pünktlich und vollständig zahlen, kann es dazu kommen, dass die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen. In diesem Fall müssen Sie fast alle ärztlichen Behandlungen selbst zahlen. Es gibt nur wenige Ausnahmen.

Synonyme: ausgesetzte Leistung, Beitragsrückstand, Gesetzliche Krankenversicherung, Krankenkasse, Krankenversicherung, KSK, Künstlersozialkasse, Pflegekasse, Pflegeversicherung, ruhender Leistungsanspruch, soziale Pflegeversicherung, Zahlungsrückstand

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Sie müssen die Beiträge nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz immer bis zum 5. Tag des Folgemonats zahlen.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

ausgesetzte LeistungBeitragsrückstandGesetzliche KrankenversicherungKrankenkasseKrankenversicherungKSKKünstlersozialkassePflegekassePflegeversicherungruhender Leistungsanspruchsoziale PflegeversicherungZahlungsrückstand