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Künstlersozialkasse; Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid

Nach einer Betriebsprüfung durch die Künstlersozialkasse (KSK) erhalten Sie einen Bescheid. Darin hält die KSK die Ergebnisse der Prüfung fest. Gegebenenfalls kann die KSK Nachforderungen von Ihrem Betrieb verlangen oder Sie erhalten eine Erstattung zu viel gezahlter Künstlersozialabgabe.

Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie einen Widerspruch einlegen. Die KSK prüft dann, ob der Bescheid aufgrund Ihrer Widerspruchsbegründung geändert werden kann oder muss.

Wenn die KSK den Bescheid ändert, erhalten sie einen Widerspruchsbescheid.

Wenn die KSK Ihrem Widerspruch nicht folgt, weist sie ihn zurück. Auch in diesem Fall erhalten Sie einen neuen Bescheid. Gegen diesen Bescheid können Sie beim Sozialgericht klagen.

Synonyme: Abgabe, Abgabepflicht, Aufzeichnungen, Belege, Bemessungsgrundlage, Bescheid, Betriebsprüfung, Fremdarbeiten, Fremdleistung, Honorar, Künstler, Künstlersozialabgabe, Meldung, Publizist, Rechnungen, Rechtsbehelf, Widerspruch

Lebenslagen: Betriebsprüfung

Autor: Super-Admin

Fristen:

1 Monat nach Erhalt des Bescheides 

Rechtsbehelf:

  • Klage vor dem Sozialgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

AbgabeAbgabepflichtAufzeichnungenBelegeBemessungsgrundlageBescheidBetriebsprüfungFremdarbeitenFremdleistungHonorarKünstlerKünstlersozialabgabeMeldungPublizistRechnungenRechtsbehelfWiderspruch