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Künstlersozialkasse; Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid zur Abgabepflicht

Aufgrund Ihres Widerspruchs prüft die Künstlersozialkasse (KSK) nochmals, ob die Abgabepflicht für Ihr Unternehmens tatsächlich richtig ist. Dieses kann allein aufgrund des bisherigen Sachverhalts erfolgen oder durch ergänzende Angaben oder Unterlagen, die Sie im Widerspruchsverfahren nachgereicht haben.

Sie haben das Recht, eine bevollmächtigte Person zu beauftragen, die in Ihrem Namen die Kommunikation mit der KSK führt. Dies kann beispielsweise eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt sein. Wenn der Widerspruch für Sie Erfolg hat, erstattet die KSK in der Regel die Kosten der bevollmächtigten Person. Kosten eines Steuerberaters oder einer Steuerberaterin können nicht erstattet werden.

Synonyme: Abgabe, Abgabepflicht, Einspruch, KSA, KSK, Künstlersozialabgabe, Künstlersozialabgabepflicht, Künstlersozialkasse, Künstlersozialversicherung, Widerspruch

Lebenslagen: Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen der Beschäftigten

Autor: Super-Admin

Fristen:

Bei Bekanntgabe des Bescheides im Inland: 1 Monat.
Bei Bekanntgabe des Bescheides im Ausland: 3 Monate.

Rechtsbehelf:

  • Klage beim zuständigen Sozialgericht, nachdem ein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Detaillierte Informationen, wie Sie Klage einlegen, können Sie dem Widerspruchsbescheid der KSK entnehmen.
  • Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht, falls die Behörde nicht innerhalb von 3 Monaten über Ihren Widerspruch entscheidet.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

AbgabeAbgabepflichtEinspruchKSAKSKKünstlersozialabgabeKünstlersozialabgabepflichtKünstlersozialkasseKünstlersozialversicherungWiderspruch