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zur Leistung

Künstlersozialkasse; Anmeldung durch Unternehmer

Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft, ob Ihr Unternehmen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtig ist.
Abgabepflichtig können Sie sein als

  • Einzelunternehmer,
  • Kapitalgesellschaft,
  • öffentlich-rechtliche Körperschaft,
  • Anstalt,
  • eingetragener Verein
  • und andere Personengemeinschaft.

Ihre eventuelle steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit verhindert nicht, dass eine Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss.
Die Höhe der erstmals zu zahlende Künstlersozialabgabe wird in der Regel zeitgleich geprüft.
Die KSK steht Ihnen zur Beratung zur Verfügung.

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Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Mitarbeiter

Autor: Super-Admin

Fristen:

Ihre Anmeldung muss spätestens am 31.03. des Folgejahres erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Abgabepflicht im vorangegangenen Kalenderjahr erfüllt wurden.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch. 

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über die Abrechnung der Künstlersozialabgabe entnehmen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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