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zur Leistung

Künstlersozialabgabe; Übermittlung von Informationen zur Prüfung der Abgabepflicht

Die Künstlersozialkasse (KSK) kann Ihre Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz prüfen, wenn Sie sich bisher bei der KSK nicht gemeldet haben.

Abgabepflichtig können Sie sein als

  • Einzelunternehmer,
  • Kapitalgesellschaft,
  • öffentlich-rechtliche Körperschaft,
  • Anstalt,
  • eingetragener Verein
  • und andere Personengemeinschaft.

Ihre eventuelle steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit verhindert nicht, dass Sie eine Künstlersozialabgabe zahlen müssen.
Die KSK steht Ihnen zur Beratung zur Verfügung.

Synonyme: Abgabe, Abgabepflicht, Anmelden, Entgelt, Honorar, KSA, KSK, Künstler, künstlerisch, Künstlersozialabgabe, Künstlersozialkasse, Künstlersozialversicherung, melden, Meldung, Publizist, publizistisch, Selbstmeldung, Unternehmer, Verwerter

Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Mitarbeiter

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Einreichung des Anmelde- und Erhebungsbogens: 1 Monat ab dem Tag der Aufforderung durch die Künstlersozialkasse.
Verpflichtung zur Selbstmeldung: Spätestens am 31.03. des Folgejahres, wenn die Voraussetzungen der Abgabepflicht im vorangegangenen Kalenderjahr erfüllt wurden.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch.
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über die Abrechnung der Künstlersozialabgabe entnehmen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

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