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zur Leistung

Künstlersozialabgabe; Abgabe einer Entgeltmeldung bei Änderungen

Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft, ob für Sie wieder eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) besteht.

Wurde Ihnen eine Betriebsprüfung angekündigt, reichen Sie der KSK keine Entgeltmeldung ein. Ihre Änderung wird im Rahmen der Betriebsprüfung berücksichtigt.

Bemessungsgrundlage der Höhe Ihrer Künstlersozialabgabe sind alle von Ihnen in einem Kalenderjahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen gezahlten Entgelte.

Die KSK steht Ihnen zur Beratung zur Verfügung.

Synonyme: Abgabe, Abgabepflicht, Änderungsmeldung, Bagatellgrenze, Bemessungsgrundlage, Entgelt, Entgeltmeldung, Freibetrag, Geringfügigkeit, Korrekturmeldung, Meldung, Selbstmeldeverpflichtung, Zahlungen

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Ihre Meldung muss nach Ablauf eines Kalenderjahres spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres erfolgen.

Die Zahlung Ihrer Künstlersozialabgabe ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Abrechnung fällig. 

Ihre monatlichen Vorauszahlungen sind jeweils innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats zu zahlen. 

Wenn Sie die Zahlungen nicht pünktlich leisten, erhebt die KSK monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent des Rückstands.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch 

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über die Abrechnung der Künstlersozialabgabe beziehungsweise dem Bescheid über die Ablehnung der Änderung Ihrer Jahresabrechnung entnehmen.
 

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

AbgabeAbgabepflichtÄnderungsmeldungBagatellgrenzeBemessungsgrundlageEntgeltEntgeltmeldungFreibetragGeringfügigkeitKorrekturmeldungMeldungSelbstmeldeverpflichtungZahlungen

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