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Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen besitzen im Arbeitsleben einen besonderen Kündigungsschutz. Bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen bedarf die ordentliche, wie die außerordentliche (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. In Bayern erteilt das Inklusionsamt im Zentrum Bayern Familie Soziales (ZBFS) diese Zustimmung, da es in Bayern die Aufgaben des Integrationsamtes wahrnimmt.
Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung und für bestimmte in § 173 Sozialgesetzbuch IX genannte Beschäftigungsverhältnisse.
Eine Kündigung, die der vorherigen Zustimmung des Inklusionsamtes bedarf und ohne diese ausgesprochen worden ist, ist rechtsunwirksam (nichtig).
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für schwerbehinderte Heimarbeiter(innen) und diesen gleichgestellten Personen. Die im Heimarbeitsgesetz festgelegte Kündigungsfrist von zwei Wochen wird dabei auf vier Wochen erhöht.
Synonyme:
Lebenslagen: Arbeits- und tarifrechtliche Rahmenbedingungen, Arbeits- und Tarifrechtliche Rahmenbedingungen, Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Autor: Super-Admin
Sie können die Zustimmung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen online beantragen.
Die Zustimmung ist rechtzeitig zu beantragen.
Eine Kündigung darf frühestens nach dem Zugang einer Zustimmung durch das Inklusionsamt ausgesprochen werden.
Wurde die Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung erteilt, so kann die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Zustimmung ausgesprochen werden.
Wurde die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung erteilt, so kann die Kündigung nur unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt werden.
Wird eine Kündigung nicht innerhalb der vorgesehen Frist nach Erteilung der Zustimmung erklärt, so verliert die Zustimmungsentscheidung ihre Wirksamkeit und der Sonderkündigungsschutz des schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen lebt wieder auf.
Der Bescheid des Inklusionsamtes kann mit einem Widerspruch, eventuell auch gleich oder nachfolgend mit einer Klage beim Verwaltungsgericht überprüft werden. Die Rechtsbehelfe haben aber keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Arbeitgeber kann von einer erteilten Zustimmung gleich Gebrauch machen und kündigen, trägt aber das Risiko, dass die Zustimmungsentscheidung im Rechtsbehelfsverfahren später auch aufgehoben werden könnte.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/kuendigung-schwerbehinderter-und-gleichgestellter-menschen-beantragung-der-zustimmung/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:39:26
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