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zur Leistung

Kriegsopferversorgung; Beantragung einer Abfindung

Beschädigte und Witwen (Witwer) können ihren Anspruch auf die Grundrente ganz oder teilweise zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung von selbst genutztem Hausbesitz und Wohneigentum kapitalisieren lassen.

Die Abfindung wird in Höhe des neunfachen Jahresbetrages der zu Grunde liegenden (Teil-)Grundrente gewährt und löst den Grundrentenanspruch auf die Dauer von 10 Jahren ab. Bei einer Antragstellung nach Vollendung des 60. Lebensjahres wird als Abfindungssumme das 57-fache des der Kapitalabfindung zu Grunde liegenden Monatsbetrages gewährt; sie löst den Grundrentenanspruch auf die Dauer von 5 Jahren ab.

Synonyme:

Lebenslagen: Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, Finanzielle und sonstige Hilfen

Autor: Super-Admin

Rechtsbehelf:

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete: