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Sterben Beschädigte an den Folgen einer Schädigung, erhalten ihre Witwen Hinterbliebenenversorgung. Sterben rentenberechtigte Beschädigte an versorgungsfremden Leiden, ist Witwen eine (teilweise geringere) Witwenbeihilfe zu gewähren, wenn der Verstorbene wegen Schädigungsfolgen zu Lebzeiten gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und dadurch die Hinterbliebenenversorgung um einen gewissen Vomhundertsatz gemindert ist (§ 48 Bundesversorgungsgesetz). Der Witwe stehen gleich der Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, die frühere (geschiedene) Ehefrau, die Ehefrau eines Kriegsverschollenen und im Ausnahmefall auch die Braut.
Im Einzelnen gelten seit 01.07.2022 folgende Rentenleistungen:
Grundrente
Sie wird ohne Rücksicht auf das Einkommen allen Witwen mit einem Anspruch auf Witwenrente in gleicher Höhe von monatlich 514 EUR gewährt.
Ausgleichsrente
Diese Rente erhalten Witwen, die entweder das 47. Lebensjahr vollendet haben oder wenigstens um 50 % in ihrer Erwerbstätigkeit gemindert sind oder für mindestens ein waisenrentenberechtigtes (Waisenrente) Kind sorgen oder gesorgt haben. Die volle Ausgleichsrente beträgt einheitlich 567 EUR und ist um das anzurechnende Einkommen der Witwe zu kürzen.
Schadensausgleich
Witwen, deren Gesamteinkommen (einschließlich der Grund- und Ausgleichsrente) geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann heute erzielen würde, erhalten 42,5 % dieses Unterschiedsbetrages als Schadensausgleich. Bei Witwen von Pflegezulageempfängern der Stufen III bis VI wird unterstellt, dass der Ehemann heute mindestens ein Einkommen wie ein Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) beziehen würde.
Bei einem Anspruch auf Witwenbeihilfe können die genannten Beträge niedriger sein.
Pflegeausgleich
Die Witwe eines Beschädigten, der hilflos im Sinne des § 35 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz war, erhält einen Pflegeausgleich, wenn sie den Beschädigten während ihrer Ehe länger als 10 Jahre gepflegt hat.
Synonyme: Auslgeich, Beihilfe, Entschädigung, Hinterbliebene, Kriegsopfer, Lebenspartner, Witwe, Witwer
Lebenslagen: Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, Finanzielle und sonstige Hilfen, Rentenleistungen und Ruhegehalt
Autor: Super-Admin
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
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