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zur Leistung

Kriegsopferrente für Waisen; Beantragung

Sterben Beschädigte an den Folgen einer Schädigung, erhalten deren Kinder Waisenrente. Sterben rentenberechtigte Beschädigte an versorgungsfremden Leiden, ist unter den gleichen Bedingungen wie bei der Witwenbeihilfe eine Waisenbeihilfe zu gewähren.

Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Sie wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt für Waisen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein Freiwilliges soziales Jahr leisten oder infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Rentengewährung über das 27. Lebensjahr hinaus möglich.

Die Höhe der Waisenrente richtet sich danach, ob noch ein Elternteil lebt (Halbwaise) oder ob beide Elternteile gestorben sind (Vollwaise).

Im Einzelnen gelten seit 01.07.2022 folgende Rentenleistungen:

Grundrente

Sie steht ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse stets zu und beträgt monatlich 224 EUR für Halbwaisen und 393 EUR für Vollwaisen.

Ausgleichsrente

Diese Rente erhalten Waisen, wenn und soweit ihr anzurechnendes Einkommen (nach Berücksichtigung der Freibeträge) die Höhe der vollen Ausgleichsrente von monatlich 254 EUR bei Halbwaisen und 354 EUR bei Vollwaisen nicht übersteigt.

Bei einem Anspruch auf Waisenbeihilfe können die genannten Beträge niedriger sein.

Synonyme: Ausgleich, Entschädigung, Kriegsopfer, Waise, Waisenbehilfe, Waisenrente

Lebenslagen: Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Autor: Super-Admin

Rechtsbehelf:

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

AusgleichEntschädigungKriegsopferWaiseWaisenbehilfeWaisenrente