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Informationen

zur Leistung

Krankheitserreger; Anzeige einer Veränderung von Tätigkeiten

Wer eine Tätigkeit mit Krankheitserregern ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern.

Eine Tätigkeit mit Krankheitserregern ist die Verbringung von Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland, die Ausführung, Aufbewahrung, Abgabe oder das Arbeiten mit ihnen.

Welche weiteren Unterlagen zusammen mit der Anzeige einzureichen sind, richtet sich nach der Art der Änderung (z. B. aktualisierte Lageskizze der Räume bei baulichen Änderungen) und sollte gegebenenfalls vorab mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.

Synonyme:

Lebenslagen: Anmeldepflichten

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Wer Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringt, sie ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet, kann jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit sowie die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit online anzeigen. 

Tätigkeit mit Krankheitserregern - Veränderungsanzeige nach § 50 IfSG

Fristen:

Die Veränderungsanzeige hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: