Bayern- portal

Informationen

zur Leistung

Kraftfahrzeugsteuer; Informationen zur Befreiung für zugelassene Elektrofahrzeuge

Im Sinne des Umweltschutzes fördert die Bundesregierung reine Elektrofahrzeuge unter anderem durch Steuervergünstigungen.

Reine Elektrofahrzeuge

Als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eines reinen Elektroautos sind Sie ab dem Tag der Erstzulassung für einen befristeten Zeitraum von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Für Sie gelten dann folgende Regelungen:

  • Bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18.05.2011 bis 31.12.2025 sind Sie für bis zu 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, längstens jedoch bis zum 31.12.2030.
  • Anschließend ermäßigt sich für Sie die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent.
  • Wechselt das Elektrofahrzeug die Besitzerin oder den Besitzer, wird die Steuerbefreiung auf die neue Halterin oder den neuen Halter übertragen, sofern der Zeitraum für die Befreiung noch nicht abgelaufen ist.

Als reine Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gelten:

  • Fahrzeuge, die ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden.
  • Fahrzeuge, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern wie Batterien gespeist werden.
  • Fahrzeuge, die ganz oder überwiegend aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern wie wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen gespeist werden.

Nachträglich umgerüstete Elektrofahrzeuge

Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ist ebenfalls für angemessen umgerüstete Elektrofahrzeuge gültig. Sofern alle Voraussetzungen für Ihr umgerüstetes Elektrofahrzeug zutreffen, werden Sie für die Dauer von 10 Jahren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, längstens jedoch bis zum 31.12.2030. Die Steuervergünstigungen für umgerüstete Fahrzeuge mit Elektroantrieb gelten ab dem Tag der Umrüstung, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzung als erfüllt feststellt.

Synonyme: E-Auto, Elektroantrieb, Elektroauto, Elektro-Auto, Elektrofahrzeug, Elektromotor, Elektro-PKW, emissionsfrei, Erstzulassung, Fahrzeug, Hybrid, Kraftfahrzeugsteuer, Kraftfahrzeugsteuergesetz, Steuer, Steuerbefreiung, Steuerbegünstigung, umgerüstete Fahrzeuge, Umrüstung, Verbrennungsmotor, Zulassungsbehörden

Lebenslagen: Fahrzeugsteuern, Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

  • Die Erstzulassung Ihres Elektrofahrzeugs muss zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2025 erfolgt sein. 
  • Bei angemessener Umrüstung Ihres reinen Elektrofahrzeugs muss der Zeitpunkt der Umrüstung zwischen dem 18.05.2016 und dem 31.12.2025 liegen. 

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Steuerbescheid entnehmen. Die Einlegung eines Einspruchs ist auch online im ZollPortal möglich. Wählen Sie hierzu in der Dienstleistungsübersicht unter ″übergreifende Leistungen″ die Rubrik ″Einspruch″ aus.
  • Klage vor dem Finanzgericht: Diese findet in der Regel nach dem Einspruchsverfahren statt.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

E-AutoElektroantriebElektroautoElektro-AutoElektrofahrzeugElektromotorElektro-PKWemissionsfreiErstzulassungFahrzeugHybridKraftfahrzeugsteuerKraftfahrzeugsteuergesetzSteuerSteuerbefreiungSteuerbegünstigungumgerüstete FahrzeugeUmrüstungVerbrennungsmotorZulassungsbehörden