Bayern- portal

Informationen

zur Leistung

Kraftfahrzeugsteuer; Zahlung

Wenn für Sie als Privatperson oder für ein Unternehmen ein Kraftfahrzeug zugelassen wurde, müssen Sie in der Regel ab dem Tag der Zulassung für dieses Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuern zahlen.

Für folgende Fahrzeuge gilt eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht:

  • Personenkraftwagen,
  • Krafträder (Motorräder),
  • Wohnmobile,
  • Kraftfahrzeuganhänger,
  • Nutzfahrzeuge, beispielsweise
    • Lastkraftwagen,
    • Zugmaschinen,
    • Busse;
  • Leichtfahrzeuge (3-rädrige und leichte 4-rädrige Krafträder), beispielsweise
    • Quads,
    • Buggys,
    • Trikes.

Die Höhe der Steuer, die Sie bezahlen müssen, hängt von verschiedenen Kriterien ab, darunter:

  • die Art des Fahrzeugs,
  • das Erstzulassungsdatum,
  • die Antriebsart, also der Motor Ihres Fahrzeugs,
  • Hubraum in cm³, also das Hubvolumen des Motors,
  • Kohlenstoffdioxid-Prüfwert, also der CO2Prüfwert in g/km,
  • ob das Fahrzeug ein Saisonkennzeichen hat,
  • bei Nutzfahrzeugen, Wohnmobilen und Kraftfahrzeuganhängern das Gewicht des Fahrzeugs;

Für Oldtimerkennzeichen und rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zahlen Sie eine feste pauschale Jahressteuer, die für Krafträder (Motorräder) niedriger ist als für Kraftfahrzeuge und Anhänger.

Sie können die voraussichtliche Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Ihr Fahrzeug mit dem Kraftfahrzeug-Steuer-Rechner des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) berechnen.

Als Halterin oder Halter des Fahrzeugs sind Sie der Steuerschuldner und müssen die Kraftfahrzeugsteuer bezahlen. Wenn Sie die Kraftfahrzeugsteuer beispielsweise wegen fehlender Kontodeckung nicht bezahlen, ergreift das Hauptzollamt Maßnahmen, um das Geld von Ihnen zu erhalten. Dazu gehören auch Vollstreckungsmaßnahmen.

Unter bestimmten Umständen müssen Sie weniger oder gar keine Kraftfahrzeugsteuer zahlen. Dies gilt beispielsweise für

  • Menschen mit Schwerbehinderung,
  • ausländische Fahrzeuge,
  • reine Elektrofahrzeuge sowie
  • Pkw, die besonders wenige Emissionen ausstoßen.

Folgende Änderungen müssen Sie direkt der Zulassungsstelle mitteilen:

  • Änderungen der Daten der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
  • Technische Veränderungen an Ihrem Fahrzeug

Synonyme: Anhänger, Auto, Elektrofahrzeug, Fahrzeug, Fahrzeug-Zulassung, Kfz-Kennzeichen, Kfz-Steuer, KFZ-Steuer, Kfz-Zulassung, Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger, Kraftfahrzeugsteuer, Kraftrad, Lastkraftwagen, Leichtfahrzeug, Lkw, Motorrad, Nutzfahrzeug, Oldtimer, Personenkraftwagen, Pkw, Steuer, Steuerpflicht, Wohnmobil

Lebenslagen: Fahrzeugsteuern, Steuern und Versicherungen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Der Online-Dienst der Zollverwaltung bietet Ihnen die Möglichkeit, Angaben zur Kfz-Steuer online zu bearbeiten.

Angaben zur Kraftfahrzeugsteuer online im Zoll-Portal bearbeiten

Fristen:

  • Sie müssen die Kraftfahrzeugsteuer spätestens bis zu dem Tag der Fälligkeit bezahlen, der in Ihrem Kraftfahrzeugsteuerbescheid angegeben ist.
  • Sie müssen so lange Kraftfahrzeugsteuer zahlen, wie Ihr Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat.
  • Sobald Sie das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde abmelden oder ummelden, müssen Sie keine Kraftfahrzeugsteuer mehr zahlen.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch: Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen können, finden Sie in Ihrem Steuerbescheid.
  • Die Einlegung eines Einspruchs ist auch online im ZollPortal möglich.
  • Klage vor dem Finanzgericht, in der Regel nach dem Einspruchsverfahren.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AnhängerAutoElektrofahrzeugFahrzeugFahrzeug-ZulassungKfz-KennzeichenKfz-SteuerKFZ-SteuerKfz-ZulassungKraftfahrzeugKraftfahrzeuganhängerKraftfahrzeugsteuerKraftradLastkraftwagenLeichtfahrzeugLkwMotorradNutzfahrzeugOldtimerPersonenkraftwagenPkwSteuerSteuerpflichtWohnmobil