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Informationen

zur Leistung

Kraftfahrzeughilfe für gesetzlich Unfallversicherte; Beantragung

Ziel der Kraftfahrzeughilfe ist, Ihre Mobilität wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Die Hilfe soll Ihnen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Dazu gehört Unabhängigkeit in allen Aspekten des täglichen beruflichen und sozialen Lebens. Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Unterstützung:

  • beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (Kfz), egal ob als Erstkauf oder als Ersatz,
  • bei der Umrüstung eines Fahrzeugs mit behinderungsgerechter Zusatzausstattung,
  • wenn Sie einen Führerschein machen.

In besonderen Fällen sind weitere Hilfen möglich. Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage können sich Berufsgenossenschaften und Unfallkassen im Einzelfall an den Kosten des Betriebs und der Unterhaltung beteiligen. Das ist insbesondere bei notwendigen größeren Reparaturen mit einem Zuschuss oder Darlehen möglich.

Sie müssen die Kraftfahrzeughilfe beantragen, bevor Sie ein Kfz kaufen, umrüsten oder einen Führerschein machen.

Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse entscheidet, welche Hilfen Sie erhalten.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Förderungsart und beträgt für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Sozialen Teilhabe höchstens 22.000 EUR sowie zur medizinischen Rehabilitation derzeit höchstens 7.670 EUR. Die behinderungsbedingte Zusatzausstattung wird dabei nicht berücksichtigt. Ein höherer Betrag wird in Einzelfällen genehmigt, wenn aufgrund der Behinderung zwingend notwendig.

Die Kosten für die behinderungsgerechte Zusatzausstattung sowie ihren Einbau werden komplett übernommen. Dies gilt auch, wenn Sie das Kfz für eine Person mit Behinderung fahren.

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Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen, Unfall

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Die Kraftfahrzeughilfe kann für eine gesetzlich unfallversicherte Person online bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse beantragt werden.

Kraftfahrzeughilfe bei Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse online beantragen

Fristen:

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

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