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Informationen

zur Leistung

Kraftfahrsachverständigenregister; Führung

In dem Kraftfahrsachverständigenregister werden

  • die den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr angehörenden amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, die Leiter der Technischen Prüfstellen und deren Stellvertreter sowie die Leiter und Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,
  • die von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen mit der Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen sowie von Ein- und Anbauabnahmen an Fahrzeugen betrauten Personen (Prüfingenieure) sowie die technischen Leiter der Organisationen und deren Vertreter und
  • Personen, die von den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen zwecks Feststellung ihrer Eignung zu einer Prüfung angemeldet worden sind und diese Prüfung nicht bestanden haben,

erfasst.

Gespeichert dürfen nur die in § 22 Abs. 3 Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) genannten Daten werden.

Dieses Register wird derzeit nicht geführt, da die Teilnahme an einem geplanten bundesweiten Register zur Diskussion steht.

Synonyme:

Lebenslagen: Registrierung und Archivierung, Weitere Register, Rollen und Verzeichnisse

Autor: Super-Admin