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zur Leistung

Kostenerstattung bei der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Sie nötige Behandlungen und Therapien, ohne in Vorleistung treten zu müssen, indem Sie zum Beispiel in der Arztpraxis oder im Krankenhaus Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorlegen. Dabei handelt es sich um das Sachleistungsprinzip. Alternativ können Sie sich privat behandeln lassen und zahlen die Rechnung für die Behandlung zunächst selbst. Dies nennt sich Kostenerstattungsprinzip.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Kostenerstattung beantragen, wenn Sie diese vor Behandlungsbeginn über Ihre Entscheidung für künftige Privatbehandlung informiert haben.

Eine Kostenerstattung können Sie für folgende Leistungsbereiche wählen:

  • ambulante ärztliche Versorgung,
  • ambulante zahnärztliche Versorgung,
  • stationäre Versorgung, also zum Beispiel in einem Krankenhaus,
  • ärztlich veranlasste Leistungen wie zum Beispiel häusliche Krankenpflege, Physiotherapie, Krankentransporte oder Hilfsmittel wie Rollstühle.

Wenn Sie sich für eine Kostenerstattung entscheiden, sind Sie für den jeweiligen Leistungsbereich mindestens ein Kalendervierteljahr daran gebunden.

Synonyme: Freie Arztwahl, gesetzliche Krankenkasse, Gesetzliche Krankenversicherung, GKV, Kostenerstattung, Kostenerstattungsprinzip, Kostenerstattungsverfahren, Medizinisch notwendige Leistungen, Privatbehandlung, Privatleistungen, Privatpatient, Privatrechnung, Selbstzahler

Lebenslagen: Krankheiten und Heilung

Autor: Super-Admin

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Synonyme:

Freie Arztwahlgesetzliche KrankenkasseGesetzliche KrankenversicherungGKVKostenerstattungKostenerstattungsprinzipKostenerstattungsverfahrenMedizinisch notwendige LeistungenPrivatbehandlungPrivatleistungenPrivatpatientPrivatrechnungSelbstzahler